Satzung - Hospizverein Vogtland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein Vogtland e.V.“. Er wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Auerbach eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Reichenbach i.V.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein und seine Mitglieder wissen sich dem diakonischen Auftrag der Kirche verpflichtet. Er gründet seine Arbeit auf dem Boden der Gewissheit, dass jeder Mensch das Recht hat, Annahme und Geborgenheit zu erfahren, und in Würde zu leben und zu sterben.

(2) Ziele und Zweck des Vereins sind:

  • ein würdevolles Sterben am selbstbestimmten Ort zu ermöglichen, in einer Atmosphäre der Wertschätzung, der persönlichen Achtung und Akzeptanz, der Wahrhaftigkeit und des Vertrauens.
  • Begleitung Schwerkranker und Sterbender in ihrer Trauer und ihrem Abschiednehmen, unabhängig von Grad und Schwere der Erkrankung, von Lebensalter, Konfession, Nationalität, Hautfarbe und sozialer Herkunft oder finanzieller Möglichkeit.
  • Begleitung Angehöriger und Trauernder
  • Beratung Schwerkranker und Sterbender, Angehöriger und Professioneller.
  • Befähigung, Fortbildung und Begleitung von freiwilligen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
  • Förderung des Aufbaus und der Einrichtung von ambulanter Hospizarbeit und einem stationären Hospiz für Reichenbach und Umgebung.

(3) Der Verein unterstützt den Hospizgedanken, der Sterben als einen Teil des Lebens betrachtet, als einen Vorgang, der weder verkürzt werden darf, noch künstlich verlängert werden soll. Diese lebensbejahende Grundhaltung schließt eine aktive Sterbehilfe aus.

(4) Der Verein ist mit den in Abs. 1 bis 3 festgelegten Aufgaben und Zielen im Sinne evangelischer Diakonie Wesens- und Lebensäußerung der Kirche in Ausübung christlicher Nächstenliebe.

Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche in Deutschland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

(5) Die vorstehenden Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert oder beschränkt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Ein Austritt tritt in Kraft mit dem Ende des Geschäftsjahres.
Die Austrittserklärung muss bis zum Ende des dritten Quartals des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn

  • das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
  • das Mitglied in unbilliger Weise die Interessen des Vereins in erheblichem Maße geschädigt hat.

Den Ausschluss beschließt der Vorstand; dem betroffenen Mitglied steht diesbezüglich innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses das Recht auf Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend darüber.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der/die Vorsitzende/r des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Vorlage einer Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/in eingebracht worden sind.

Ein Drittel der Mitglieder kann mit Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Brief und gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen werden durch eine/n jeweils in die Mitgliederversammlung entsandten und schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten, die/der Mitglied des leitenden Organs der bevollmächtigenden Körperschaft sein muss.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung oder das Gesetz zwingend keine anderen Mehrheiten vorschreibt.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Entsprechendes gilt für die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

Eine Zweidrittelmehrheit ist notwendig für:

  • eine Änderung der Vereinssatzung.
  • die Auflösung des Vereins nach § 10 dieser Satzung.

(3) Bei Satzungsänderungen, welche die diakonische Ausrichtung der Arbeit, die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk, die Steuerbegünstigung oder den Vermögensanfall betreffen, ist vor Beschlussfassung das Diakonische Werk gemäß dessen Satzung zu hören.

Sonstige Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk anzuzeigen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vereins zuzusenden.

Ein Protokoll gilt als angenommen, wenn innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch eingeht.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Beratung von Grundsatzfragen der Vereinsarbeit

(2) Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des

Vereinszwecks.

(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(4) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung durch den Vorstand sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

(5) Festsetzen der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

(6) Beschlussfassung über den Haushaltplan.

(7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Anträge können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem ersten Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 8 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung aus den Reihen ihrer Mitglieder sieben Personen in den Vorstand. Der gewählte Vorstand kann bis zu zwei weitere Personen aus den Reihen der Mitglieder in den Vorstand berufen.

(2) Der so entstandene Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sollen einer christlichen Kirche angehören und müssen in ihrer Mehrheit Glieder der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sein.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Vorstandes im Amt.

(5) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt, unter denen sich einer der gemäß § 8, Abs 2 Gewählten befinden muss.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Abstimmungsgegenstand auf eine weitere Sitzung vertagt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(9) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 9 Haftung

Die Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem ersten Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Der Beschluss über Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins.

(3) Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einer Hospizinitiative in unserer Region zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Reichenbach, am 03.05.2016

gez.:

Robert Herold, Vorsitzender                                                         

Steffi Wündsch, Schriftführerin